Themen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Die im Jahr 1995 neu eingeführte soziale Pflegeversicherung (Elftes Sozialgesetzbuch - SGB XI) wurde als neuer Zweig der Sozialversicherung zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen. Seitdem haben sich viele gesetzliche Normen verändert und sowohl neue Leistungen wurden geschaffen, aber auch zusätzliche Beitragsbelastungen haben sich für alle in die soziale Pflegeversicherung einbezogenen Mitgliederkreise ergeben.

Auch wenn im normalen Bearbeitungsalltag der gesetzlichen Pflegekassen (deren Aufgaben im Übrigen von den gesetzlichen Krankenkassen wahrgenommen werden) viele Entscheidungen völlig richtig und fachlich kompetent getroffen werden, gibt es regelmäßig Themen und Sachverhalte, die wir zur Überprüfung und Bewertung erhalten.

Hier stellen wir Ihnen nur einige Beispiele aus unserem Unterstützungs- und Beratungsalltag vor. Diese Seiten werden stets aktuell gehalten. Sollten Sie trotzdem einmal nicht finden was Sie suchen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – wir helfen Ihnen gerne weiter.

Die Grade der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftige erhalten nach Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Dieser wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Je nach Einschätzung des Begutachtenden entscheidet sich dann welche Leistungen und welche Höhe der finanziellen Unterstützung der Pflegebedürftige erhält. Diese Unterschiede können je nach Pflegegrad monatlich mehrere hundert Euro z. B. bei der Auszahlung in Form der Pflegegeldleistung ausmachen. Daher lohnt es sich diese Einstufung im Hinblick auf die tatsächlich vorliegende Pflegesituation regelmäßig zu hinterfragen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegekassen können (nachrangig)  finanzielle Zuschüsse für sogenannte "Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des/der Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
In der Beratungspraxis konnten wir Grenzfälle ausloten in denen z. B. Umbaumaßnahmen in kürzeren Abständen von der Pflegekasse finanziert werden mussten, nachdem zuvor Kerzdörfer-Rechtsberatung einen entsprechend begründeten Widerspruch eingelegt hatte.

Pflegepersonen

Hierzu gibt es für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 Leistungen zur sozialen Sicherung deren Pflegeperson(en). Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht immer ausreichend geklärt, so dass es vorkommen kann, dass nicht immer alle Pflegepersonen in den Genuss von Rentenversicherungs-Beitragszahlungen oder einen Unfallversicherungsschutz für deren pflegerische Tätigkeit kommen. Hier klären wir mit unserer langjährigen Expertise, ob auch alle Ansprüche ausgeschöpft wurden.

Antragstellung

Wir helfen Ihnen gern, wenn es um die form- und fristgerechte, sowie vollständige Beantragung von Pflegeleistungen geht. Genauso unterstützen wir Sie bei Anträgen zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung oder bei der Klärung, wenn Sie der Meinung sind, dass die Ihnen berechneten Pflegeversicherungsbeiträge zu hoch sein könnten.

Beratung

Im "Dickicht des Paragrafendschungels" des Pflegeversicherungsrechts kann man schon so Manches übersehen; d. h. wir beraten Sie in der konkreten Pflegesituation, auf welche Leistungen der/die Pflegebedürftige und die Pflegeperson(en) Anspruch haben und verhelfen Ihnen zur Durchsetzung dieser Ansprüche.

Widerspruch/Klage

Im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung ist der häufigste Fall bei dem Kerzdörfer-Rechtsberatung eingeschaltet wird, dass es  unterschiedliche Auffassungen zwischen den Begutachtenden und der/den  Pflegeperson(en) bei der Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit ("Pflegegrade 1-5") gibt.
Hierbei ist erfahrungsgemäß der sinnvollste Weg durch einen Widerspruch eine nochmalige Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu erwirken, bei der durch uns in einer ausführlichen Widerspruchsbegründung die bisher noch nicht berücksichtigten Einschränkungen des/der Pflegebedürftigen verschriftlicht werden. Diese Pflegeaufwände erheben wir im Vorfeld mit Hilfe der Pflegepersonen und Angehörigen der/s Betroffenen.

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